_, am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Anträge gemäss Strafantrag vom 26. September 2023 an die Hand zu nehmen, zu eröffnen und die Voruntersuchung durchzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 30. Mai 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecherin B.___