Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 182 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen, übler Nach- rede, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. April 2024 (BM 24 4277) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Entziehens von Minderjährigen und übler Nachrede, evtl. Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechts- anwalt D.________, am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Anträge gemäss Strafantrag vom 26. September 2023 an die Hand zu nehmen, zu eröffnen und die Voruntersuchung durchzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stel- lungnahme vom 30. Mai 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecherin B.________, stellte mit Stellungnahme vom 31. Mai 2024 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, falls darauf einzutre- ten sei. Am 4. Juni 2024 reichte die Beschuldigte eine weitere Eingabe ein. Die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers erfolgten am 11. Juni 2024, wobei dieser an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hat den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochte- nen Verfügung (S. 1 f.) wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. im Detail auch den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2024): Am 26.09.2023 erstattete C.________ Strafantrag wegen Entziehen von Minderjährigen, übler Nach- rede, evt. Verleumdung, gegen seine getrenntlebende Ehegattin A.________. C.________ machte geltend, am 05.07.2023 habe er zu Hause eine Notiz seiner Frau gelesen, dass sie mit den gemeinsamen Kindern vom damaligen Domizil der Ehegatten in E.________ weggefahren und in zwei Tagen bei ihren Eltern in F.________ sein werde. Da er keine Ahnung gehabt habe, wo sie sich zwischenzeitlich aufhalten werden und er seine Frau auf dem Mobiltelefon nicht habe errei- chen können, habe er sich bereits damals bei der Polizei gemeldet. Es stellte sich heraus, dass sich A.________ mit den Kindern in einem Frauenhaus befand. Weiter brachte C.________ anlässlich seiner Anzeigeerstattung vor, seine Frau habe im Eheschutz- gesuch vom 18.07.2023 wiederholt ausgeführt, dass er insbesondere gegen den gemeinsamen Sohn G.________ mehrfach gewalttätig geworden sei. Seit Frau A.________ am neuen Wohnort in 2 H.________ lebe, sei sie wieder sehr freundlich zu ihm. Zudem sei das gemeinsame Sorgerecht aus- gesprochen worden, was beweise, dass A.________ im Eheschutzgesuch Unwahrheiten erzählt und Rufmord betrieben habe. 3.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass den dem Strafantrag des Beschwerdeführers beigelegten Akten des Eheschutzver- fahrens CIV 23 4031 entnommen werden könne, dass sich die Beschuldigte mit den Kindern am 5. Juli 2023 auf Empfehlung und mit Unterstützung durch die Sozi- albehörde in ein Frauenhaus begeben habe, weswegen sie zum Wechsel des Auf- enthaltsortes gemäss Art. 301a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) berechtigt gewesen sei. Den Akten des Eheschutzverfahrens bzw. einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2023 könne weiter entnommen werden, dass es zu «körperlichen Interventionen» durch den Kindsva- ter gekommen sei, da G.________ mehrfach auch gefährliche Grenzen überschrit- ten habe. So stimme es gemäss dem Beschwerdeführer, dass er G.________ ge- legentlich festgehalten habe, damit sich dieser beruhigen und er damit gefährliche Situationen habe entschärfen können. Seine körperlichen Interventionen seien je- doch verhältnismässig gewesen. Der Begriff der «Gewalt», definiert als körperlicher oder seelischer Zwang gegenüber Menschen, sei sehr weit gefasst. Gestützt auf die Akten des Eheschutzverfahrens habe die Beschuldigte in guten Treuen ernst- hafte Gründe zur Annahme einer Gewalteinwirkung haben dürfen, was der Be- schwerdeführer selbst mit seinen «körperlichen Interventionen» gegenüber G.________ beschrieben habe. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ob- schon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund be- steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO). Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber of- fenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach der durchge- führten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 4.2 Gemäss Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag des Entziehens von Minderjährigen strafbar, wer eine minderjährige 3 Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Durch die Tathandlung des Entziehens hindert der Täter den Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes daran, künftig frei über den Aufenthaltsort des Minderjährigen zu bestimmen (BGE 80 IV 67, 91 IV 136, 101 IV 303 E. 2). Entscheidend ist die räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten. Täter kann grundsätzlich jedermann sein, der das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Minderjährigen nicht allein und uneingeschränkt ausübt. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so kann nur Täter sein, wer den Aufenthaltsort wechseln will, dabei aber die erfor- derliche Zustimmung des anderen Elternteils oder die Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde nicht einholt. Die Zustimmung oder Entscheidung ist einzuholen, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Die Tathandlung des Entziehens gemäss Art. 220 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass der Minderjährige an einen neuen Aufenthaltsort gebracht wird. Damit bringt der Täter zum Ausdruck, dass die örtliche Trennung nicht nur etwas Vorü- bergehendes, sondern – mit dem Unterbringen an einem neuen Ort – etwas Defini- tives hat. Die Tatvariante des Entziehens ist kein Dauerdelikt. Das Delikt ist vollen- det, wenn die minderjährige Person an einem neuen Aufenthaltsort ist (vgl. zum Ganzen: ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8, 11, 22, 25, 26 zu Art. 220 StGB; WEDER, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 2, 5 f. zu Art. 220 StGB). 4.3 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer dasselbe wi- der besseres Wissen tut, wird auf Antrag wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder wei- terverbreitete Äusserungen der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelangt erst zur Anwen- dung, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund er- gibt. Aufgrund von Art. 14 StGB können an und für sich tatbestandsmässige Äusse- rungen von Prozessparteien und ihren Anwälten in einem Gerichtverfahren auf- grund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben- den Darlegungsrechte und -pflichten gerechtfertigt sein, wenn die Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Ver- mutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.4 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen und übler Nachrede, evtl. Verleumdung nicht an die Hand zu nehmen ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO), kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Beschul- digte am 5. Juli 2023 offenbar nach Absprache mit der Beiständin mit den gemein- samen Kindern I.________ und G.________ in ein Frauenhaus in H.________ ein- 4 getreten ist (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2024). Soweit die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung insoweit auf Art. 301a Abs. 2 Bst. b ZGB verweist und dafürhält, dass sich die Beschuldigte auf Empfehlung und mit Unterstützung durch das Sozialamt in ein Frauenhaus be- geben habe, weswegen sie zum Wechsel des Aufenthaltsortes berechtigt gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es gemäss der Bestimmung von Art. 301a Abs. 2 ZGB der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Ge- richts oder der Kindesschutzbehörde bedarf, soweit die Eltern – wie vorliegend – die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln will. Dass diese Kompetenz dem Sozialdienst oder der Beiständin zukommt, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Vielmehr ist grundsätzlich davon aus- zugehen, dass die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde als solcher obliegt. Ob der Beiständin eine entsprechen- de Entscheidkompetenz zugesprochen werden kann und falls ja, ob dies im vorlie- genden Fall erfolgt ist, ist unklar. Diese Frage gilt es abzuklären. Die Beschuldigte und die Kinder wohnen nunmehr in einem anderen, nicht an den Kanton Bern an- grenzenden Kanton. Der Beschwerdeführer will I.________ und G.________ bis zu deren Umzug nach H.________ nicht nur am Wochenende, sondern auch jeweils jeden Abend nach dem Feierabend betreut haben, was sich gemäss seinen Anga- ben (vgl. S. 6 der Beschwerde) aus den Eheschutzakten CIV 23 4031 ergebe. Dass der Wechsel des Aufenthaltsortes offenkundig keine erheblichen Auswirkun- gen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil resp. das bisher belebte Betreuungsmodell hatte und des- halb nicht zustimmungsbedürftig war, kann angesichts dessen entgegen der Mei- nung der Beschuldigten (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort) nicht zweifelsfrei ange- nommen werden. In Fällen häuslicher Gewalt, in welchen das Kind betroffen und Gefahr in Verzug ist, kann die vorgängige Kontaktierung des anderen Elternteils selbst bei grundsätzlich gegebener Zustimmungsbedürftigkeit unzumutbar erschei- nen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 301a ZGB; BÜCHLER/CLAUSEN in: FamKomm - Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 301a ZGB; vgl. insoweit auch S. 3 der Beschwerdeantwort der Beschuldigten, welche auf Art.175 ZGB verweist [Gründe für die Zulässigkeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes]). Ob dies vorliegend der Fall ist, kann ohne entsprechende Beweismassnahmen (insbesondere Einvernahme der involvierten Personen) nicht zureichend beurteilt werden. Immerhin schilderte die Beschuldigte im Eheschutzgesuch vom 18. Juli 2023 diverse erhebliche Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber G.________ (vgl. insbesondere S. 3 «gröbere Tätlichkeiten», S. 4 «wiederholt und mehrfach Gewalt», «viel Gewalt») und auch der Beschwerdeführer selbst räumte ein, bezüglich G.________ «körperlich inter- veniert» zu haben, «um gefährliche Situationen zu entschärfen» (vgl. S. 6 der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2024 zum Eheschutzgesuch; vgl. auch die von der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren eingereichten Notiz- details aus den KESB-Akten vom 7. und 10. Juli 2024, wonach der Beschwerdefüh- rer eingestanden hat, G.________ geohrfeigt zu haben, dies sei zum Schutz der Schwester I.________ notwendig gewesen [Notiz betreffend Besprechung mit dem Beschwerdeführer am Empfang], resp. er dem Sozialdienstmitarbeiter J.________ 5 auf die Aussage der Beschuldigten, wonach er die Kinder schlage, angegeben ha- be, «dass es bisweilen notwendig gewesen sei. Er könne es auch lassen» [Tele- fonnotiz mit dem Sozialdienstmitarbeiter]; vgl. ebenso die Notizdetails der KESB Mittelland Nord bezüglich des Telefongesprächs mit dem Sozialdienstmitarbeiter J.________ vom 10. Juli 2023, wonach sich der Beschwerdeführer drohend geäus- sert habe, nachdem die Beschuldigte ihm am 5. Juli 2023 mitgeteilt hatte, sich trennen zu wollen [sinngemäss: er wisse, wie mit Waffen umgehen], er sei laut ge- worden, habe sich aufgebaut und auf den Tisch geschlagen. Schliesslich habe er die Besprechung verlassen. Das Angebot, das Gespräch am Nachmittag fortzuset- zen, habe er nicht angenommen). Es scheint in der vorliegenden Situation indiziert, unter Eröffnung einer Strafuntersuchung die Gewaltsituation konkret abzuklären, die insoweit allenfalls aufschlussreicheren gesamten Eheschutzakten zu edieren und die Beschuldigte und den Beschwerdeführer sowie allfällige weitere involvierte Personen (Beiständin, Sozialdienstmitarbeiter etc.) hinsichtlich der Situation vor- gängig des Eintritts der Beschuldigten mit den Kindern ins Frauenhaus am 5. Juli 2024 zu befragen. Ohne entsprechende diesbezügliche Abklärungen kann nicht klarerweise von einem zivilrechtlich offensichtlich zulässigen und strafrechtlich nicht relevanten Wechsel des Aufenthaltsortes ausgegangen werden. Ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers ist entgegen der Ansicht der Be- schuldigten (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) nicht ersichtlich. Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag der Erklärung, sich als Privatkläger am Strafverfah- ren zu beteiligten, gleichgestellt. Der Strafantrag des Beschwerdeführers wegen Art. 220 StGB erfolgte am 26. September 2023 und damit offensichtlich vor Ab- schluss der Trennungsvereinbarung vom 22. November 2023. In Ziff. 13 dieser Vereinbarung wurde im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass mit deren Unter- zeichnung die Rechtmässigkeit des Umzugs der Beschuldigten mit den Kindern nach H.________ durch den Beschwerdeführer nicht anerkannt werde. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der oberinstanzlichen Stel- lungnahme vom 30. Mai 2024) ist aus dem von der Beschuldigten am 5. Juli 2023 mit den gemeinsamen Kindern I.________ und G.________ erfolgten Gang ins Frauenhaus H.________ auch nicht zweifellos zu schliessen, dass es insoweit an dem für die Erfüllung von Art. 220 StGB vorausgesetzten dauerhaften Verbringen an einen neuen Ort fehlt. Beim Umzug ins Frauenhaus handelte es sich offensicht- lich nicht nur um einen zeitweiligen Aufenthalt, zumal die Beschuldigte nur wenige Tage später mit Datum vom 18. Juli 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Eheschutzgesuch eingereicht und insbesondere beantragt hat, dass festzustellen sei, dass sie berechtigt gewesen sei, am 5. Juli 2023 den gemeinsamen Haushalt aufzulösen, und dass die gemeinsamen minderjährigen Kinder I.________ und G.________ für die Dauer der Trennung unter ihre Obhut zu stellen seien. Auch dass die Beschuldigte und die Kinder während mehr als drei Monaten bis am 15. Oktober 2023 im Frauenhaus in H.________ gelebt haben und I.________ und G.________ gleich nach dem Eintritt ins Frauenhaus in H.________ eingeschult worden sind (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024), deutet auf die Begründung eines neuen, längerfristigen Aufenthaltsortes in H.________ hin, was durch das Umziehen in eine Wohnung in H.________ bekräftigt wurde. Mithin kann 6 auch mit dieser Begründung nicht angenommen werden, dass ein Entziehen von Minderjährigen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist. Zumal derzeit bezüglich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen eine un- klare Sachverhaltssituation vorliegt, insbesondere bezüglich der Frage, ob der Wechsel des Aufenthaltsortes aufgrund von angeblicher Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer auch ohne Einverständnis resp. Zustimmung der Behörden zulässig war, kann derzeit nicht unweigerlich geschlossen werden, dass die Be- schuldigte in guten Treuen ernsthafte Gründe zur Annahme einer Gewalteinwir- kung resp. zu den diesbezüglichen zahlreichen Äusserungen im Eheschutzgesuch vom 18. Juli 2023 gehabt hat. Die insoweit konkrete Situation gilt es im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zu klären. Die Äusserungen im Eheschutzgesuch bezüglich angeblicher Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer können je- denfalls nicht als klar unerheblich bezeichnet werden und es steht nicht fest, ob diese von der Rechtsvertreterin der Beschuldigten selbst formuliert worden sind oder ob sie die Angaben wortwörtlich von ihrer Klientin übernommen hat. 5. Zusammengefasst liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde. Es kann nicht ohne Weiteres ge- schlossen werden, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter die Straftatbestände des Entziehens von Minderjährigen so- wie der üblen Nachrede, evtl. Veruntreuung fällt resp. insoweit ein offenkundiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben und es ist ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Entziehens von Minderjährigen und übler Nachrede, evtl. Verleumdung zu eröffnen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, son- dern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 7 Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Fürsprecherin B.________ macht mit Kostennote vom 4. Juni 2024 eine Entschä- digung von CHF 2'201.80 geltend (CHF 2’025.00 Honorar, CHF 11.80 Kopien, Por- ti, zuzüglich 8.1 % MWST). Die geltend gemachte Entschädigung erscheint ge- stützt auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als angemessen. Der Beschuldigten ist für das Beschwerdever- fahren vom Kanton Bern folglich eine Entschädigung von CHF 2'201.80 (inkl. Aus- lagen und MWST) auszurichten. 6.4 Rechtsanwalt D.________ macht mit Honorar- und Kostennote vom 11. Juni 2024 eine Entschädigung von CHF 4'008.35 geltend (CHF 3'600.00 Honorar, Auslagen- pauschale 3 % [CHF 108.00], zuzüglich 8.1 % MWST). Die Honorarforderung er- scheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens wegen Entziehens von Minderjährigen und übler Nachrede, evtl. Verleumdung. Der Sachverhalt ist leicht überblickbar. Die Schwie- rigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liegt im unterdurch- schnittlichen Bereich, zumal auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Auf- wand für das Aktenstudium gering sind (ein dünnes durchsichtiges Mäppchen). Rechtsanwalt D.________ hat in der Honorar- und Kostennote dementsprechend lediglich eine «kurze» Abklärung der Rechtslage bekundet. Auch die Bedeutung der Streitsache und der hierfür gebotene Zeitaufwand ist im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Be- schwerde konnte sich denn auch auf 12 Seiten beschränken (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Unter Berücksichtigung dieser Bewertung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pau- schal CHF 2'500.00 (inkl. MWST). Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 über die Entschädigung der amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, gemäss welchem Aus- lagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amt- lich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend am ehesten massgebenden Art. 433 StPO wird viel- mehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privat- klägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die not- wendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis). Die Auslagen sind in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt. Sie sind deshalb nicht zu entschädigen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. April 2024 (BM 24 4277) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 2'201.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. MWST) ausgerich- tet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9