3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist je zur Hälfte, ausmachend je CHF 900.00, vom Beschwerdeführer und vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.