Vorliegend waren zwei Antragsdelikte und ein Offizialdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei der jeweilige Aufwand für die Beurteilung gleich hoch war. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer für die Hälfte der Entschädigung der Beschuldigten, ausmachend CHF 900.00, aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.