13 teikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar in der Höhe von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (gebotener Zeitaufwand [Aktenumfang gering; Akten waren bekannt] / Schwierigkeit des Prozesses: unterdurchschnittlich; Bedeutung der Streitsache: knapp durchschnittlich). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt.