2023, N. 5 zu Art. 320 StPO; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 320 StPO). Dem Beschwerdeführer ist es auch so möglich darzutun, dass er bereits vor den Strafverfolgungsbehörden seine Zivilansprüche geltend gemacht hat (vgl. zur Aufrechterhaltung der ursprünglichen Rechtshängigkeit für die Zivilklage: Art. 63 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.