8. Was die Zivilforderung des Beschwerdeführers anbelangt (Rechtsbegehren 3), geht aus den Akten hervor, dass dieser eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 50'000.00 geltend gemacht hat (Formular Strafantrag-Privatklage vom 7. Juni 2023). Weshalb diese in der angefochtenen Verfügung – im Gegensatz zur Zivilforderung der Beschuldigten (vgl. Dispositivziffer 3) – unerwähnt geblieben ist, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Die Nichterwähnung gereicht dem Beschwerdeführer indes letztlich nicht zu seinem Nachteil, zumal im Rahmen einer Einstellung nicht über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft entschieden wird (Art.