Auch lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ausmachen, dass sie ihre Äusserungen nicht für ernst und nicht in guten Treuen für wahr gehalten haben könnte. Eine Verurteilung wegen übler Nachrede betreffend die Äusserungen, die im Rahmen einer Einvernahme erfolgt sind, erscheint somit – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an die Anforderungen des Gutglaubensbeweises insoweit bzw. bei Strafanzeigen keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 116 IV 205 E. 3b) – weitaus unwahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb die Verfahrenseinstellung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.