12 Art. 173 Ziff. 3 StGB), wobei gestützt auf die Einstellung betreffend Vergewaltigung lediglich der Gutglaubensbeweis zum Tragen kommt. Wie bereits ausgeführt, können die Aussagen der Beschuldigten nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden (vgl. das unter E. 6.3 hiervor Ausgeführte). Auch lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ausmachen, dass sie ihre Äusserungen nicht für ernst und nicht in guten Treuen für wahr gehalten haben könnte.