Gleichermassen ist hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede davon auszugehen, dass ein Freispruch viel wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Äusserungen der Beschuldigten ohne begründeten Anlass und einzig in der Absicht erfolgt sind, dem Beschwerdeführer etwas Übles vorzuwerfen, erhob sie doch nur deshalb Anzeige, um sich gegen das abstreitende Verhalten und die Unterstellungen ihres damaligen Noch-Ehemanns zur Wehr zu setzen (EV-Protokoll Beschuldigte vom 28. April 2023 Z. 359 ff.). Sinngemäss ging es ihr um Erlangung von Gerechtigkeit.