StGB ist auf subjektiver Seite – gleich wie bei der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB – direkter Vorsatz in Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung erforderlich. Ein solcher Vorsatz lässt sich der Beschuldigten – wie beim Vorwurf der falschen Anschuldigung gesehen – nicht nachweisen. Dementsprechend fällt eine Verurteilung wegen Verleumdung ausser Betracht, so dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit ebenfalls korrekterweise eingestellt hat.