Bei Mitteilungen an die Behörde kann nicht verlangt werden, dass der Strafanzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (vgl. BGE 116 IV 205 E. 3c und 104 IV 105 E. 4b; zum Ganzen: RIKLIN, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 173 StGB mit Hinweisen). 7.2 Für eine Strafbarkeit nach Art. 174 Ziff. 1 StGB ist auf subjektiver Seite – gleich wie bei der falschen Anschuldigung gemäss Art.