Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen des Täters sind, desto geringer sind die Abklärungsanforderungen. Keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht werden an eine Strafanzeige gestellt, wenn deswegen gegen den Anzeiger Klage erhoben wird, falls der Strafanzeiger mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgt (BGE 116 IV 205 E. 3b). Bei Mitteilungen an die Behörde kann nicht verlangt werden, dass der Strafanzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist.