Im Übrigen ist ein von der Verteidigung gewünschter Einvernahmeunterbruch zwecks Besprechung mit der Klientschaft nicht ungewöhnlich und in der vorliegenden Ausgangslage durchaus nachvollziehbar. 6.4 Gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten wird der Nachweis eines direkten Vorsatzes in Bezug auf die sachliche Unrichtigkeit der Äusserungen der Beschuldigten kaum zu erbringen sein. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung ist damit als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, weshalb insoweit eine Einstellung zu ergehen hat.