Aus dem zögerlichen (Aussage-)Verhalten der Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass mutmassliche Opfer sexueller Gewalt erst nach einer gewissen Zeit – wenn überhaupt – bereit sind, über Erfahrenes zu berichten, nicht geschlossen werden, ihre Schilderungen und Vorwürfe seien wider besseres Wissen erfolgt. Im Übrigen ist ein von der Verteidigung gewünschter Einvernahmeunterbruch zwecks Besprechung mit der Klientschaft nicht ungewöhnlich und in der vorliegenden Ausgangslage durchaus nachvollziehbar.