22. November 2023 Z. 128-131) davon ausgegangen sein dürfte, dass entsprechende Schilderungen nun kein Thema mehr sind. Aus dem zögerlichen (Aussage-)Verhalten der Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass mutmassliche Opfer sexueller Gewalt erst nach einer gewissen Zeit – wenn überhaupt – bereit sind, über Erfahrenes zu berichten, nicht geschlossen werden, ihre Schilderungen und Vorwürfe seien wider besseres Wissen erfolgt.