O. Z. 342). Mit dieser Äusserung wird keine Gewaltanwendung im strafrechtlichen Sinn beschrieben. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsverkehr – wie früher auch schon – gegen ihren eigentlichen Willen erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte diesen (mutmasslichen) Vorfall frei erfunden haben könnte, liegen nicht in offensichtlicher Weise vor.