Die Staatsanwaltschaft hielt richtigerweise fest, dass das Aussagenverhalten der Beschuldigten verschiedene Gründe haben und dies ebenso auf eine Traumatisierung durch das Vorgefallene wie auf eine konfabulierte Geschichte hinweisen kann (angefochtene Verfügung S. 9 3. Absatz). Gleichermassen sind ihre Ausführungen, wonach es sich hier um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handle, wofür abgesehen von den Aussagen der Parteien keine sachdienlichen und insbesondere keine objektiven oder objektivierbaren Beweismittel vorlägen, nicht zu beanstanden.