9 der Rechtspflege (recte: der falschen Anschuldigung) zu Recht als weder be- noch widerlegbar. Für die Beschwerdekammer bestehen keine Anhaltspunkte, welche von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten resp. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Ein Vorgehen wider besseres Wissen lässt sich im Hinblick auf die Begründung eines ausreichenden Anklagefundaments nicht rechtsgenüglich belegen. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich ihren Einvernahmen keinerlei Aggravierungstendenzen zeigte.