teln nicht erreicht wäre. Auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann – zumal diese den Verfahrensbeteiligten bekannt sind und von der Beschuldigten inkl. rechtlicher Schlussfolgerung akzeptiert wurden – uneingeschränkt verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 9-11). Wie die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält, erfolgte die Einstellung wegen Vergewaltigung ohne abschliessende Würdigung ihrer Aussagen. Sie erging nicht etwa deshalb, weil die Schilderungen der Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprochen haben sollen, sondern primär mangels Beweisen.