Wie bereits ausgeführt, begründete die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung betreffend Vergewaltigung zusammengefasst damit, dass keine weiteren Untersuchungsmassnahmen ersichtlich seien, welche sachdienliche Informationen zum Sachverhalt liefern könnten, und dass die Aussagen der Beschuldigten das einzige belastende Beweismittel darstellten. Ergänzend dazu erläuterte sie, dass der Straftatbestand der Vergewaltigung in der damaligen Fassung von Art. 190 StGB selbst gestützt auf die Schilderungen der Beschuldigten nicht erfüllt wäre, weil das für die Erfüllung dieses Tatbestands erforderliche Mass an Nötigungsmit-