Solche können vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht ausgemacht werden. 6.3 Wie bereits ausgeführt, begründete die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung betreffend Vergewaltigung zusammengefasst damit, dass keine weiteren Untersuchungsmassnahmen ersichtlich seien, welche sachdienliche Informationen zum Sachverhalt liefern könnten, und dass die Aussagen der Beschuldigten das einzige belastende Beweismittel darstellten.