Wie gesehen (E. 6.1 hiervor), setzt der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht nur eine Beschuldigung gegenüber einem Nichtschuldigen voraus, sondern eine solche wider besseres Wissen. Abgesehen davon, dass das Strafverfahren wegen Vergewaltigung im Zeitpunkt der inkriminierten Aussagen noch gar nicht eingestellt worden war, bedürfte es für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten somit eines Hinweises dafür, dass diese bewusst falsche Behauptungen gemacht hat. Solche können vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht ausgemacht werden.