Der Umstand, dass die Einstellung eines Verfahrens – unter Vorbehalt der Wiederaufnahme – die rechtliche Wirkung eines Freispruchs hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1), führt in der vorliegenden Konstellation nicht dazu, dass sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat (vgl. etwa BGE 136 IV 170 E. 2.2). Wie gesehen (E. 6.1 hiervor), setzt der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht nur eine Beschuldigung gegenüber einem Nichtschuldigen voraus, sondern eine solche wider besseres Wissen.