Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, und damit ein Eventualvorsatz genügt somit nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1).