Angesichts der Tatsache, dass der Tatbestand der Vergewaltigung offensichtlich nicht resp. nicht im Ansatz erfüllt sei, sei eine Verfahrenseinstellung betreffend die von ihm erhobenen Vorwürfe unzulässig, zumal aus dem Umstand, dass etwas weder be- noch widerlegt werden könne, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass sich der Tatverdacht der Verleumdung, üblen Nachrede und Irreführung der Rechtspflege (recte: falschen Anschuldigung) nicht erhärtet habe. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst.