Mit dem im Zusammenhang mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung erhobenen ungeheuerlichen Vorwurf habe die Beschuldigte seine Ehre in schwerwiegender Weise verletzt. Der unhaltbare Vorwurf seines angeblich fehlbaren Verhaltens wiege umso schwerer angesichts seiner beruflichen Tätigkeit beim Bund. Zudem leide er nun unter schweren Schlafstörungen und Existenzängsten. Er habe sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Tatbestand der Vergewaltigung offensichtlich nicht resp.