Dies einerseits vor dem Hintergrund der staatsanwaltlichen Erkenntnis, wonach das Verhalten der Beschuldigten vor, während und nach der angeblichen Vergewaltigung ebenso Fragen aufwerfe wie ihr Aussageverhalten und der Inhalt ihrer Aussagen an sich, und andererseits unter Berücksichtigung der Umstände des Zustandekommens der ungeheuerlichen Vorwürfe, die auf böse Absicht schliessen liessen. Mit dem im Zusammenhang mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung erhobenen ungeheuerlichen Vorwurf habe die Beschuldigte seine Ehre in schwerwiegender Weise verletzt.