Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die angerufenen Tatbestände der Ehrverletzung und Irreführung der Rechtspflege (recte: falschen Anschuldigung) entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung klar erfüllt seien. Dies einerseits vor dem Hintergrund der staatsanwaltlichen Erkenntnis, wonach das Verhalten der Beschuldigten vor, während und nach der angeblichen Vergewaltigung ebenso Fragen aufwerfe wie ihr Aussageverhalten und der Inhalt ihrer Aussagen an sich, und andererseits unter Berücksichtigung der Umstände des Zustandekommens der ungeheuerlichen Vorwürfe, die auf böse Absicht schliessen liessen.