319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen sei. 4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die angerufenen Tatbestände der Ehrverletzung und Irreführung der Rechtspflege (recte: falschen Anschuldigung) entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung klar erfüllt seien.