Vor Gericht wäre sowohl in sachverhaltlicher wie in rechtlicher Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Und schliesslich gelangte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung mangels Beweisen sowohl die Vergewaltigung als auch die Ehrverletzungsdelikte und die falsche Anschuldigung weder be- noch widerlegt werden könnten. Der Tatverdacht der Verleumdung, üblen Nachrede und Irreführung der Rechtspflege (recte: falschen Anschuldigung) habe sich somit nicht erhärtet, so dass auch dieser Punkt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst.