Tatsache sei aber, dass keine weiteren Untersuchungsmassnahmen ersichtlich seien, die sachdienliche Informationen zum Sachverhalt liefern könnten, und die Aussagen der Beschuldigten das einzige belastende Beweismittel darstellten. Selbst wenn man auf die Aussagen der Beschuldigten abstellen würde, wäre der Tatbestand in der im Jahr 2022 und zum Verfügungszeitpunkt geltenden Fassung des Art. 190 StGB mangels der vorliegend zur Diskussion stehenden Nötigungsmittel der Gewalt und des Unter-psychischen-Druck- Setzens vor dem Hintergrund der Aussagen der Beschuldigten nicht erfüllt.