Dem Verteidiger sei insofern zuzustimmen, als der Beschuldigten weder die zeitliche Diskrepanz noch das zögerliche (Aussage-)Verhalten nachteilig ausgelegt werden dürften. Tatsache sei aber, dass keine weiteren Untersuchungsmassnahmen ersichtlich seien, die sachdienliche Informationen zum Sachverhalt liefern könnten, und die Aussagen der Beschuldigten das einzige belastende Beweismittel darstellten.