3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung damit, dass abgesehen von den vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestrittenen Aussagen der Beschuldigten keine sachdienlichen (objektiven) Beweismittel vorlägen, um einen anklagewürdigen Tatverdacht zu erhärten. Bei der geltend gemachten Vergewaltigung handle es sich um ein klassisches Vier-Augen- Delikt. Das Verhalten der Beschuldigten vor, während und nach der angeblichen