C.________ bestritt nicht, [am] 16.09.2022 mit dem deponierten Schlüssel in die Wohnung gegangen und im vormals gemeinsamen Bett neben A.________ übernachtet zu haben. Er erklärte, er habe noch kein eigenes Bett gehabt, das sei erst am 17.09.2022 um 12:15 Uhr geliefert worden. Am 17.09.2022 sei er definitiv ausgezogen und habe noch ein paar kleinere Sachen mitgenommen. Jedoch bestritt er, dass es zu überhaupt zu Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen gekommen sei. Nach dem Sexualleben mit A.________ gefragt, antwortete der Beschuldigte, sie hätten sicher die letzten zwei Jahre vor der Trennung keinen sexuellen Kontakt mehr gehabt.