Die im Zusammenhang mit dem mutmasslich erzwungenen Geschlechtsverkehr gemachten Aussagen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers werden in der angefochtenen Verfügung (dort S. 4-6) wie folgt korrekt wiedergegeben (Anmerkung der Kammer: beim nachfolgend genannten Beschuldigten handelt es sich um den Beschwerdeführer): A.________ erzählte auf entsprechende geschlossene Fragen hin, wie der Beschuldigte begann, sie unter den Kleidern (sie sei mit Unterhosen, Hosen und T-Shirt bekleidet gewesen) im Intimbereich berührte und seine Hand auf ihre äusseren Schamlippen legte, ihr die Hosen runterzog und vaginal in sie eindrang.