gegen ihren erklärten Willen und mit Gewalt vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe (EV-Protokoll Beschuldigte vom 22. November 2023 Z. 238 und 342). Der Beschwerdeführer sei mit einem deponierten Schlüssel in die Wohnung gekommen, habe sich neben sie ins Bett gelegt – wie wenn nichts gewesen wäre – und sie gegen ihren Willen zu Sex gezwungen. Er habe gesagt, er müsse das noch einmal haben. Sie habe sich nicht gross dagegen wehren oder schreien können, die Kinder seien in ihren Zimmern gewesen. Er habe sich einfach an ihr vergangen und sie habe es geschehen lassen wie sonst auch.