Das habe sie so nicht auf sich beruhen lassen können (Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten [nachfolgend: EV-Protokoll Beschuldigte] vom 28. April 2023 Z. 359 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt die Beschuldigungen und machte in der Einvernahme vom 7. Juni 2023 seinerseits geltend, seine Ehefrau sei ihm gegenüber wiederholt tätlich geworden, habe ihn bedroht und ihm mehrmals den Zugriff auf sein Auto verwehrt. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. November 2023 bestätigte die Beschuldigte ihre gegenüber der Polizei getätigten Aussagen.