4 2.3 Zu prüfen ist damit lediglich, ob sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem von ihr erhobenen Vorwurf des gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehrs wegen Ehrverletzung und/oder falscher Anschuldigung zu verantworten hat. Dabei lässt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vergewaltigungsvorwurf resp. den Umstände dessen Zustandekommens – ungeachtet der insoweit erfolgten (rechtskräftigen) Verfahrenseinstellung – nicht vermeiden.