115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1). 2.2.2 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei;