Sachverhalte (Drohung, Sachentziehung und wiederholte Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 23. April 2021) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf diese wäre mit Blick auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde (Art. 385 Abs. 1 StPO) ohnehin nicht einzutreten, setzt sich der Beschwerdeführer doch nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4).