Zwar beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 1 integral die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung. Aus seinem Rechtsbegehren 2 und der Beschwerdebegründung kann indes geschlossen werden, dass er lediglich die Fortführung des gegen die Beschuldigte initiierten Strafverfahrens wegen Verleumdung, übler Nachrede und Irreführung der Rechtspflege verlangt. Demzufolge bilden die übrigen Straftatbestände resp. Sachverhalte (Drohung, Sachentziehung und wiederholte Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 23. April 2021) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.