Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihn in der angefochtenen Verfügung versehentlich nicht als Privatkläger geführt hat, schadet nicht und rechtfertigt im vorliegenden Verfahren keine anteilsmässige Kostenausscheidung. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ist Folgendes anzumerken: Zwar beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 1 integral die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung.