BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, der sich in seiner Strafanzeige vom 24. November 2023 als Privatkläger konstituiert hat, ist hinsichtlich der in Bezug auf die Beschuldigte erfolgten Verfahrenseinstellung – unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes und des unter E. 2.2 Ausgeführten – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten.