2 Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter zu Lasten des Kantons. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Stellungnahme vom 17. Juni 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.