Betreffend die nicht verjährten Tätlichkeiten zum Nachteil des jeweils anderen Ehegatten stellte die Staatsanwaltschaft beiden Parteien je einen Strafbefehl in Aussicht. Gegen die vorgenannte Dispositivziffer 2 sowie gegen Dispositivziffer 6, mit welcher die an die Beschuldigte auszurichtende Entschädigung festgelegt worden war, reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 6. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung (Rechtsbegehren 1) sowie die Fortführung des Strafverfahrens ge-