Dies zum einen zufolge Verjährung oder mangels gültigen Strafantrags resp. mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens, zum anderen – betreffend den Tatvorwurf der Vergewaltigung – zufolge Beweislosigkeit bzw. mangels strafrechtlich relevanter Nötigungsmittel. Den Dispositivziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung kann dazu Folgendes entnommen werden: 1. Das Verfahren gegen C.________ wegen Vergewaltigung vom 19./21.09.2022 sowie sexueller Belästigung, Beschimpfung und Drohung, alles in der Zeit vom 01.12.2003 bis 28.04.2023 und alles z.N. A.________ begangen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO).