1. Im Rahmen ihrer Trennung reichten A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegenseitig Strafanzeigen wegen diverser Delikte ein. Im Laufe des hierauf eröffneten Strafverfahrens erhob die Beschuldigte gegenüber ihrem Ehegatten zudem den Vorwurf, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen zu haben. Mit Verfügung vom 23. April 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren grösstenteils ein. Dies zum einen zufolge Verjährung oder mangels gültigen Strafantrags resp.