3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschuldigten 1 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.