13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. April 2024 betreffend die verweigerte Durchsuchung aufgehoben. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Die Sperre der Tresorfächer bei der G.________ Bank AG mit den Nrn. 129, 150 und 224, lautend auf die Beschuldigte 1, bleibt vorderhand aufrecht.